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751.31 CH-ZG

§ 5 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Abgeltungen

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§ 5 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Abgeltungen

1. Der Kanton übernimmt die nach Abzug der Beiträge der Gemeinden und allfälliger Dritter verbleibenden Abgeltungen.

2. Die Gemeinden beteiligen sich an den Abgeltungen für den öffentlichen Verkehr mit einem Beitrag, der aufgrund der fahrplanmässigen Haltestellenabfahrten auf dem jeweiligen Gemeindegebiet erhoben wird. Eine Bahnabfahrt wird dabei gegenüber einer Busabfahrt doppelt gewichtet.

3. Der Preis für die Haltestellenabfahrt wird vom Kanton mindestens alle 4 Jahre so festgelegt, dass damit nach Abzug der Beiträge Dritter 20 % der Abgeltungen durch die Gemeinden getragen werden. In den Zwischenjahren wird der Preis aufgrund der jeweiligen Teuerung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.

4. Die Kosten für die kantonale Beteiligung an Tarif- und/oder Verkehrsverbünden sowie für allgemeine Tarifvergünstigungen werden vom Kanton getragen.

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