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751.31 CH-ZG

§ 4 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Aufgaben

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§ 4 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Aufgaben

1. Der Kantonsrat

a) bezeichnet durch einfachen Beschluss die Bahnhaltestellen und die Knotenpunkte des öffentlichen Verkehrs;

b) gewährt Beiträge gemäss §§ 7 und 8;

c) kann Beiträge an Tarifvergünstigungen für einzelne Bevölkerungsgruppen gewähren.

2. Der Regierungsrat

a) legt die Linien des öffentlichen Verkehrs und deren Anfangs- und Endhaltestellen sowie alternative Betriebsformen fest;

b) legt den Preis für eine Haltestellenabfahrt gemäss § 5 Abs. 3 fest;

c) erlässt den Beschluss über die Bestellung des Angebots im öffentlichen Verkehr;

d) kann mit Transportunternehmungen und Tarif- oder Verkehrsverbünden mehrjährige Rahmenvereinbarungen abschliessen;

e) * erlässt die Grundsätze im Verbundtarif;

f) kann mit Transportunternehmungen Vereinbarungen über den Unterhalt von Bahnhaltestellen abschliessen.

3. Die zuständige Direktion

a) koordiniert den öffentlichen Verkehr;

b) legt für die Linien des öffentlichen Verkehrs die Taktintervalle fest;

c) kann Vereinbarungen über kantonsübergreifende Planungen abschliessen;

d) schliesst mit den beauftragten Transportunternehmungen Angebotsvereinbarungen ab;

e) sorgt dafür, dass die Transportunternehmungen einen geeigneten Billettverkauf und eine zweckmässige Fahrgastinformation anbieten und an den Haltestellen die dafür notwendigen Einrichtungen aufstellen und unterhalten;

f) koordiniert Tarif- und Verkehrsverbünde und überwacht die Verteilung der Verkehrseinnahmen auf die Unternehmungen;

g) koordiniert mit der Baudirektion Planung und Bau von Anlagen für den öffentlichen Verkehr;

h) nimmt zu den vom Bundesamt für Verkehr den Kantonen unterbreiteten Konzessionsgesuchen Stellung;

i) erlässt die im Zusammenhang mit der Personenbeförderung notwendigen kantonalen Bewilligungen;

j) unterstützt Massnahmen zur Mobilitätsberatung.

4. Das Amt für öffentlichen Verkehr ist die zuständige Behörde gemäss eidgenössischer Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr und bearbeitet alle Aufgaben des öffentlichen Verkehrs, soweit keine andere Behörde dafür zuständig ist.

5. Die kantonale Finanzkontrolle kann die Betriebsrechnungen und die Bilanzen der beauftragten Transportunternehmungen überprüfen.

6. Die Gemeinden

a) legen für die Buslinien nach Rücksprache mit dem Kanton die Haltestellen mit Ausnahme jener gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a fest;

b) bestellen und finanzieren die Leistungen im öffentlichen Verkehr, die über das vom Kanton festgelegte Angebot hinausgehen;

c) erstellen die Bushaltestellen, die nicht an Kantonsstrassen liegen, und unterhalten diese in baulicher Hinsicht;

d) besorgen den betrieblichen Unterhalt aller Bushaltestellen und erstellen an diesen die erforderliche Ausrüstung;

e) erstellen und unterhalten die Zugänge zu den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs;

f) stimmen ihre Investitionsvorhaben im Verkehrsbereich mit dem Kanton ab.

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