751.31
CH-ZG
§ 2 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Verkehrskoordination
§ 2 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Verkehrskoordination
1. Der Kanton legt nach Rücksprache mit den Gemeinden das Angebot des öffentlichen Verkehrs fest.
2. Der Kanton kann mit Trägern und Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs Vereinbarungen abschliessen über
a) Transportleistungen im Kanton Zug oder über die Kantonsgrenzen hinaus;
b) die Einführung von und die Beteiligung an Tarif- und Verkehrsverbünden.
3. Die Gemeinden können über das vom Kanton festgelegte Angebot hinaus Leistungen bei den Transportunternehmungen bestellen. Diese sind auf das kantonale Angebot abzustimmen und dürfen dieses nicht konkurrenzieren.