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751.31 CH-ZG

§ 1 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Angebot

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§ 1 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Angebot

1. Kanton und Gemeinden sorgen nachfrageorientiert für einen attraktiven öffentlichen Verkehr im Kanton Zug.

2. Der öffentliche Verkehr gewährleistet

a) eine auf die Verteilung und Dichte der Wohn-, Arbeits- und Ausbildungsplätze ausgerichtete Erschliessung und Bedienung aller Gemeinden;

b) den Anschluss an die übergeordneten Verkehrssysteme.

3. Der Kanton und die Gemeinden können für verkehrsschwache Zeiten und/oder nachfrageschwache Gebiete alternative Betriebsformen des öffentlichen Verkehrs einführen.

4. Der Kanton sorgt für ein einheitliches, zeitgemässes und kundenfreundliches Tarifsystem und Fahrausweissortiment

5. Der Kostendeckungsgrad für das Angebot im öffentlichen Verkehr beträgt mindestens 40 %. Er entspricht dem prozentualen Anteil der Erlöse gemessen am Betriebsaufwand der Gesamtheit der Linien des öffentlichen Verkehrs. Wird der Kostendeckungsgrad unterschritten, sind geeignete Massnahmen zu ergreifen, so dass spätestens in fünf Jahren die vorgegebene Limite wieder erreicht wird.

Angebot § 2 Gesetz über den öffentlichen Verkehr →

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