751.222
KnV
CH-ZG
§ 5 Verordnung über die Kontrollschildnummern (KnV) - Übergangsbestimmung
§ 5 KnV · Übergangsbestimmung
1. Bei Kontrollschildern, die vor Inkrafttreten der Verordnung hinterlegt oder entzogen worden sind, verfügt das Strassenverkehrsamt vom Zeitpunkt der Hinterlegung oder des Entzugs des Kontrollschilds wieder wie folgt über zugeteilte Kontrollschildnummern
a) nach zwei Jahren bei drei- und vierstelligen Kontrollschildnummern;
b) nach einem Jahr bei fünf- und sechsstelligen Kontrollschildnummern.