Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.222 KnV CH-ZG

§ 5 Verordnung über die Kontrollschildnummern (KnV) - Übergangsbestimmung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 KnV · Übergangsbestimmung

1. Bei Kontrollschildern, die vor Inkrafttreten der Verordnung hinterlegt oder entzogen worden sind, verfügt das Strassenverkehrsamt vom Zeitpunkt der Hinterlegung oder des Entzugs des Kontrollschilds wieder wie folgt über zugeteilte Kontrollschildnummern

a) nach zwei Jahren bei drei- und vierstelligen Kontrollschildnummern;

b) nach einem Jahr bei fünf- und sechsstelligen Kontrollschildnummern.

← § 4 KnV Verordnung über die Kontrollschildnummern (KnV) - Abtretung von Kontrollschildnummern

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →