751.222
KnV
CH-ZG
§ 3 Verordnung über die Kontrollschildnummern (KnV) - Fristen
§ 3 KnV · Fristen
1. Das Strassenverkehrsamt verfügt wieder über die zugeteilte Kontrollschildnummer, wenn
a) innert eines Jahres nach der Zuteilung kein Fahrzeug auf die Kontrollschildnummer immatrikuliert wird;
b) das Kontrollschild länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden ist.
2. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungsbetrags und der Gebühren.