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751.222 KnV CH-ZG

§ 3 Verordnung über die Kontrollschildnummern (KnV) - Fristen

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§ 3 KnV · Fristen

1. Das Strassenverkehrsamt verfügt wieder über die zugeteilte Kontrollschildnummer, wenn

a) innert eines Jahres nach der Zuteilung kein Fahrzeug auf die Kontrollschildnummer immatrikuliert wird;

b) das Kontrollschild länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden ist.

2. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungsbetrags und der Gebühren.

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