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751.222 KnV CH-ZG

§ 2 Verordnung über die Kontrollschildnummern (KnV) - Abtretung von Kontrollschildnummern

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§ 2 KnV · Abtretung von Kontrollschildnummern

1. Fahrzeughaltende können die ihnen zugeteilte Kontrollschildnummer drei Monate nach der Immatrikulation des Fahrzeugs und bis ein Jahr nach der Hinterlegung oder des Entzugs des Kontrollschilds an andere Fahrzeughaltende abtreten.

2. Tritt eine Fahrzeughalterin/ein Fahrzeughalter gleichzeitig mehrere Kontrollschildnummern an die gleiche Person ab, erhebt das Strassenverkehrsamt die Abtretungsgebühr von Ziffer 5.18 der Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr nur einmal.

3. Stirbt die Fahrzeughalterin/der Fahrzeughalter, kann die Kontrollschildnummer innerhalb eines Jahres nach der Hinterlegung oder des Entzugs des Kontrollschilds abgetreten werden. Dem Strassenverkehrsamt ist dazu zusammen mit dem Abtretungsformular ein Nachweis über die Verfügungsgewalt über den Nachlass vorzulegen.

4. Die Abtretung ist nur zulässig, wenn keine mit der Kontrollschildnummer zusammenhängende Forderungen des Strassenverkehrsamts gegenüber der Fahrzeughalterin/dem Fahrzeughalter ausstehend sind.

Verordnung über die Kontrollschildnummern (KnV) - Abtretung von Kontrollschildnummern § 3 KnV →

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