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751.222 KnV CH-ZG

Verordnung über die Kontrollschildnummern (KnV) - Abtretung von Kontrollschildnummern (KnV)

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Fahrzeughaltende können die ihnen zugeteilte Kontrollschildnummer drei Monate nach der Immatrikulation des Fahrzeugs und bis ein Jahr nach der Hinterlegung oder des Entzugs des Kontrollschilds an andere Fahrzeughaltende abtreten.

2. Tritt eine Fahrzeughalterin/ein Fahrzeughalter gleichzeitig mehrere Kontrollschildnummern an die gleiche Person ab, erhebt das Strassenverkehrsamt die Abtretungsgebühr von Ziffer 5.18 der Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr nur einmal.

3. Stirbt die Fahrzeughalterin/der Fahrzeughalter, kann die Kontrollschildnummer innerhalb eines Jahres nach der Hinterlegung oder des Entzugs des Kontrollschilds abgetreten werden. Dem Strassenverkehrsamt ist dazu zusammen mit dem Abtretungsformular ein Nachweis über die Verfügungsgewalt über den Nachlass vorzulegen.

4. Die Abtretung ist nur zulässig, wenn keine mit der Kontrollschildnummer zusammenhängende Forderungen des Strassenverkehrsamts gegenüber der Fahrzeughalterin/dem Fahrzeughalter ausstehend sind.

1. Das Strassenverkehrsamt verfügt wieder über die zugeteilte Kontrollschildnummer, wenn

a) innert eines Jahres nach der Zuteilung kein Fahrzeug auf die Kontrollschildnummer immatrikuliert wird;

b) das Kontrollschild länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden ist.

2. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungsbetrags und der Gebühren.

1. Bei Verlust oder Diebstahl des Kontrollschilds besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz, auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungsbetrags und der Gebühren.

1. Bei Kontrollschildern, die vor Inkrafttreten der Verordnung hinterlegt oder entzogen worden sind, verfügt das Strassenverkehrsamt vom Zeitpunkt der Hinterlegung oder des Entzugs des Kontrollschilds wieder wie folgt über zugeteilte Kontrollschildnummern

a) nach zwei Jahren bei drei- und vierstelligen Kontrollschildnummern;

b) nach einem Jahr bei fünf- und sechsstelligen Kontrollschildnummern.

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