751.22
CH-ZG
§ 9 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Verjährung
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Verjährung
1. Forderungen aus dem Steuerverhältnis verjähren nach fünf Jahren.