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751.22 CH-ZG

§ 9 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Verjährung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Verjährung

1. Forderungen aus dem Steuerverhältnis verjähren nach fünf Jahren.

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