751.22
CH-ZG
§ 8 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Steuernachforderungen und Steuerrückerstattungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Steuernachforderungen und Steuerrückerstattungen
1. Entgangene Steuern werden nachgefordert.
2. Nicht geschuldete Steuern werden gutgeschrieben und verrechnet oder auf Verlangen zurückbezahlt.