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751.22 CH-ZG

§ 8 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Steuernachforderungen und Steuerrückerstattungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Steuernachforderungen und Steuerrückerstattungen

1. Entgangene Steuern werden nachgefordert.

2. Nicht geschuldete Steuern werden gutgeschrieben und verrechnet oder auf Verlangen zurückbezahlt.

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