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751.22 CH-ZG

§ 7 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Rechnungstellung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Rechnungstellung

1. Die Steuer wird für das Kalenderjahr im Voraus geschuldet. Sie kann gegen Gebühr in zwei Raten halbjährlich entrichtet werden.

2. Alle Steuerbeträge werden auf den ganzen Franken auf- oder abgerundet.

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