751.22
CH-ZG
§ 7 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Rechnungstellung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Rechnungstellung
1. Die Steuer wird für das Kalenderjahr im Voraus geschuldet. Sie kann gegen Gebühr in zwei Raten halbjährlich entrichtet werden.
2. Alle Steuerbeträge werden auf den ganzen Franken auf- oder abgerundet.