751.22
CH-ZG
§ 6 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Beginn und Ende der Steuerpflicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Beginn und Ende der Steuerpflicht
1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausgehändigt wird.
2. Sie endet mit dem Tag, an dem das Schild zurückgegeben wird bzw. beim Strassenverkehrsamt eintrifft.