751.22
CH-ZG
§ 5 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Steuererlass für Invalide
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Steuererlass für Invalide
1. Invaliden, die wegen ihres Gebrechens auf ein Fahrzeug angewiesen sind, wird auf Gesuch hin für Fahrzeuge bis 3000 ccm Hubraum die Steuer erlassen.
2. Über solche Gesuche entscheidet die Sicherheitsdirektion.
3. Der Erlass erstreckt sich nicht auf die Gebühren.