751.22
CH-ZG
§ 4 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Steuerbefreiung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Steuerbefreiung
1. Von der Steuer sind befreit
a) Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 72 VZV) weder Ausweise noch Kontrollschilder benötigen;
b) Fahrzeuge des Bundes, soweit das Bundesrecht dies zwingend vorschreibt;
c) Fahrzeuge des Zivilschutzes;
d) Fahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei und der Sanität, die mit besondern Warnsignalen ausgerüstet sind;
e) Kurswagen konzessionierter Postautomobil- und Autobusunternehmer, soweit ihre Fahrzeuge dem fahrplanmässigen Linienverkehr dienen;
f) landwirtschaftliche Arbeitsanhänger (Ausnahmefahrzeuge).
2. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die Gebühren.