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751.22 CH-ZG

§ 4 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Steuerbefreiung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Steuerbefreiung

1. Von der Steuer sind befreit

a) Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 72 VZV) weder Ausweise noch Kontrollschilder benötigen;

b) Fahrzeuge des Bundes, soweit das Bundesrecht dies zwingend vorschreibt;

c) Fahrzeuge des Zivilschutzes;

d) Fahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei und der Sanität, die mit besondern Warnsignalen ausgerüstet sind;

e) Kurswagen konzessionierter Postautomobil- und Autobusunternehmer, soweit ihre Fahrzeuge dem fahrplanmässigen Linienverkehr dienen;

f) landwirtschaftliche Arbeitsanhänger (Ausnahmefahrzeuge).

2. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die Gebühren.

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