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751.22 CH-ZG

§ 20 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 20 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Januar 1987 in Kraft.

2. Der Regierungsrat hat das Gesetz zu vollziehen.

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