751.22
CH-ZG
§ 20 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 20 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Januar 1987 in Kraft.
2. Der Regierungsrat hat das Gesetz zu vollziehen.