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§ 2 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Steuerobjekt

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Steuerobjekt

1. Der Kanton erhebt eine jährliche Steuer auf Motorfahrzeuge, Motorfahrzeuganhänger und Motorfahrräder, die nach den Bestimmungen des Bundesrechts ihren Standort im Kanton Zug haben.

2. Die Besteuerung ausländischer Fahrzeuge richtet sich nach Bundesrecht.

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