751.22
CH-ZG
§ 1a Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Abtretung und Versteigerung von Kontrollschildnummern
Allgemeine Bestimmungen
§ 1a Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Abtretung und Versteigerung von Kontrollschildnummern
1. Das Strassenverkehrsamt kann Kontrollschildnummern versteigern.
2. Fahrzeughaltende können die ihnen zugeteilte Kontrollschildnummer unentgeltlich oder entgeltlich an andere Fahrzeughaltende abtreten.
3. Der Regierungsrat legt die Modalitäten und das Verfahren der Abtretung und der Versteigerung von Kontrollschildnummern fest.
4. Der Ertrag aus der Abtretung und Versteigerung von Kontrollschildnummern dient nicht der Spezialfinanzierung der Baukosten für die Kantonsstrassen und ist von der Berechnung des Nettoertrags aus Steuern und Gebühren des Motorfahrzeug- und Mofaverkehrs ausgenommen.