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751.22 CH-ZG

§ 19 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Änderung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 19 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Änderung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere der Kantonsratsbeschluss über die Steuern und Gebühren im Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 25. Mai 1961. Vorbehalten bleibt der Kantonsratsbeschluss betreffend Steuerbefreiung von Katalysatorfahrzeugen vom 28. Februar 1985.

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