751.22
CH-ZG
§ 19 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Änderung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
§ 19 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Änderung bisherigen Rechts
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere der Kantonsratsbeschluss über die Steuern und Gebühren im Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 25. Mai 1961. Vorbehalten bleibt der Kantonsratsbeschluss betreffend Steuerbefreiung von Katalysatorfahrzeugen vom 28. Februar 1985.