751.22
CH-ZG
§ 18 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Rechtsmittel
Rechtsschutz
§ 18 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Rechtsmittel
1. Gegen Entscheide des Strassenverkehrsamts und der Sicherheitsdirektion kann binnen 20 Tagen seit Mitteilung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
2. Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
3. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz).