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751.22 CH-ZG

§ 17 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Besteuerung von Fahrrädern und Motorfahrrädern

Steuerberechnung
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§ 17 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Besteuerung von Fahrrädern und Motorfahrrädern

1. Für Fahrräder werden keine Steuern erhoben.

2. Für Motorfahrräder beträgt die Jahressteuer Fr. 20.-.

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