751.22
CH-ZG
§ 17 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Besteuerung von Fahrrädern und Motorfahrrädern
Steuerberechnung
§ 17 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Besteuerung von Fahrrädern und Motorfahrrädern
1. Für Fahrräder werden keine Steuern erhoben.
2. Für Motorfahrräder beträgt die Jahressteuer Fr. 20.-.