751.22
CH-ZG
§ 16 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Besteuerung von Fahrzeugen mit Kollektivschildern
Steuerberechnung
§ 16 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Besteuerung von Fahrzeugen mit Kollektivschildern
1. Für Kollektivschilder von Transportmotorwagen ist die Steuer für 2,5 t Gesamtgewicht zu entrichten, für andere Fahrzeugarten die Hälfte.