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751.22 CH-ZG

§ 16 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Besteuerung von Fahrzeugen mit Kollektivschildern

Steuerberechnung
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§ 16 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Besteuerung von Fahrzeugen mit Kollektivschildern

1. Für Kollektivschilder von Transportmotorwagen ist die Steuer für 2,5 t Gesamtgewicht zu entrichten, für andere Fahrzeugarten die Hälfte.

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