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751.22 CH-ZG

§ 14 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Reduzierte Besteuerung

Steuerberechnung
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§ 14 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Reduzierte Besteuerung

1. Eine reduzierte Jahressteuer von 50 Prozent von den Ansätzen gemäss § 13 wird erhoben für Personenwagen und Motorräder mit elektrischem Antrieb sowie für Sachentransportanhänger, Personentransportanhänger, Wohnanhänger, Sportgeräteanhänger und Anhänger gemäss Art. 4 Abs. 7 BAV.

2. Eine reduzierte Jahressteuer von 25 Prozent von den Ansätzen gemäss § 13 wird erhoben für Arbeitsmotorwagen (Arbeitsmaschinen und Arbeitskarren), Sachentransport-Ausnahmeanhänger sowie für Motorkarren und Motoreinachser.

3. Eine reduzierte Jahressteuer von 12,5 Prozent von den Ansätzen gemäss § 13 wird erhoben für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsanhänger.

4. Die Mindestjahressteuer beträgt für alle Fahrzeugarten Fr. 40.-.

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