751.22
CH-ZG
§ 14 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Reduzierte Besteuerung
Steuerberechnung
§ 14 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Reduzierte Besteuerung
1. Eine reduzierte Jahressteuer von 50 Prozent von den Ansätzen gemäss § 13 wird erhoben für Personenwagen und Motorräder mit elektrischem Antrieb sowie für Sachentransportanhänger, Personentransportanhänger, Wohnanhänger, Sportgeräteanhänger und Anhänger gemäss Art. 4 Abs. 7 BAV.
2. Eine reduzierte Jahressteuer von 25 Prozent von den Ansätzen gemäss § 13 wird erhoben für Arbeitsmotorwagen (Arbeitsmaschinen und Arbeitskarren), Sachentransport-Ausnahmeanhänger sowie für Motorkarren und Motoreinachser.
3. Eine reduzierte Jahressteuer von 12,5 Prozent von den Ansätzen gemäss § 13 wird erhoben für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsanhänger.
4. Die Mindestjahressteuer beträgt für alle Fahrzeugarten Fr. 40.-.