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751.22 CH-ZG

§ 13 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Einfache Besteuerung

Steuerberechnung
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§ 13 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Einfache Besteuerung

1. Die einfache Jahressteuer beträgt

a) bis 1000 kg Gesamtgewicht: Fr. 200.-

b) für die weitern 1500 kg je 100 kg: Fr. 20.- (bis 2 500 kg)

c) für die weitern 12500 kg je 100 kg: Fr. 10.- (bis 15 000 kg)

d) für die weitern Gewichte je 100 kg: Fr. 8.- (unbeschränkt)

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