751.22
CH-ZG
§ 12 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Besteuerung nach Gesamtgewicht
Steuerberechnung
§ 12 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Besteuerung nach Gesamtgewicht
1. Für Lieferwagen, Kleinbusse, Lastwagen, Gesellschaftswagen, Sattelmotorfahrzeuge, Traktoren sowie Motorwagen gemäss Art. 3 Abs. 7 der Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV) wird eine einfache, für Personenwagen und Motorräder mit elektrischem Antrieb sowie für Anhänger und Spezialfahrzeuge eine reduzierte Jahressteuer erhoben.