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751.22 CH-ZG

§ 12 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Besteuerung nach Gesamtgewicht

Steuerberechnung
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§ 12 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Besteuerung nach Gesamtgewicht

1. Für Lieferwagen, Kleinbusse, Lastwagen, Gesellschaftswagen, Sattelmotorfahrzeuge, Traktoren sowie Motorwagen gemäss Art. 3 Abs. 7 der Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV) wird eine einfache, für Personenwagen und Motorräder mit elektrischem Antrieb sowie für Anhänger und Spezialfahrzeuge eine reduzierte Jahressteuer erhoben.

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