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751.22 CH-ZG

§ 11 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Besteuerung nach Hubraum

Steuerberechnung
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§ 11 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Besteuerung nach Hubraum

1. Die Jahressteuer berechnet sich bei

a) Personenwagen aus einem Grundbetrag von Fr. 100.- pro Kalenderjahr und einem Zuschlag von Fr. 11.50 pro 100 ccm;

b) Motorrädern und Kleinmotorrädern aus einem Grundbetrag von Fr. 30.- pro Kalenderjahr und einem Zuschlag von Fr. 11.50 pro 100 ccm.

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