751.22
CH-ZG
§ 11 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Besteuerung nach Hubraum
Steuerberechnung
§ 11 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Besteuerung nach Hubraum
1. Die Jahressteuer berechnet sich bei
a) Personenwagen aus einem Grundbetrag von Fr. 100.- pro Kalenderjahr und einem Zuschlag von Fr. 11.50 pro 100 ccm;
b) Motorrädern und Kleinmotorrädern aus einem Grundbetrag von Fr. 30.- pro Kalenderjahr und einem Zuschlag von Fr. 11.50 pro 100 ccm.