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751.22 CH-ZG

§ 10 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr - Bemessungsgrundlagen

Steuerberechnung
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§ 10 Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr · Bemessungsgrundlagen

1. Für Personenwagen, Motorräder und Kleinmotorräder bildet der Hubraum die Bemessungsgrundlage, für Personenwagen und Motorräder mit elektrischem Antrieb sowie die übrigen Fahrzeugarten das Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis, für Sattelmotorfahrzeuge das Gewicht des Zuges.

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