§ 9 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation - Ausnahmen
§ 9 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation · Ausnahmen
1. Vom Verbot ausgenommen ist die berufliche oder dienstliche Verwendung von Motorfahrzeugen für
1. Armee, Zivilschutz, Gesamtverteidigung und Katastrophenhilfe;
2. Polizei, Feuerwehr, Ölwehr;
3. Sanität, Rettungswesen, medizinischen Betreuungsdienst;
4. Land- und Forstwirtschaft einschliesslich Gartenbau;
5. Hoch- und Tiefbau einschliesslich Strassenunterhalt;
6. werkinternen Verkehr;
7. Zufahrten innerhalb privater Grundstücke.
2. Vom Verbot ausgenommen ist ferner der Einsatz von Fahrzeugen zur Pistenbearbeitung, wenn sie mit Kontrollschildern versehen sind und der Führer den erforderlichen Führerausweis besitzt.
3. Das Strassenverkehrsamt kann überdies auf Antrag des zuständigen Gemeinderates ausnahmsweise den Zubringerdienst zu abgelegenen Gebäuden gestatten, die nicht auf öffentlichen Strassen erreichbar sind, sofern die Eigentümer der befahrenen Grundstücke ihre Zustimmung erteilen.