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751.21 CH-ZG

§ 8 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation - Grundsatz

Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege
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§ 8 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation · Grundsatz

1. Die Verwendung von Motorfahrzeugen im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr, namentlich auch von Motorschlitten, Raupenfahrzeugen und ähnlichen geländegängigen Fahrzeugen, ist ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege, auf Schlittelwegen, Skipisten, Fuss- und Wanderwegen verboten.

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