751.21
CH-ZG
§ 6 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation - Vorübergehende Verkehrsanordnungen
Verkehrsanordnungen
§ 6 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation · Vorübergehende Verkehrsanordnungen
1. Vorübergehende Verkehrsanordnungen an Kantonsstrassen werden in Absprache mit der Baudirektion von der Sicherheitsdirektion, an Gemeindestrassen vom zuständigen Gemeinderat erlassen.
2. Bei Verkehrsunfällen und anderen unvorhersehbaren Ereignissen trifft die Zuger Polizei die zur Verkehrsregelung notwendigen Anordnungen. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten gemäss dem Bevölkerungsschutzgesetz.
3. Bei Bauarbeiten an Kantonsstrassen trifft die Zuger Polizei die notwendigen Verkehrsanordnungen und Umleitungen, soweit diese nicht länger als acht Tage dauern (Art. 107 Abs. 4 SSV).
4. Bei vorhersehbaren Umleitungen über Gemeindestrassen ist vorgängig die Zustimmung der betroffenen Gemeinde einzuholen.