751.21
CH-ZG
§ 5 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation - Dauernde Verkehrsanordnungen
Verkehrsanordnungen
§ 5 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation · Dauernde Verkehrsanordnungen
1. Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs gemäss Art. 3 SVG werden nach Anhören der Baudirektion und der betroffenen Gemeinde an Kantonsstrassen von der Sicherheitsdirektion, an Gemeindestrassen vom zuständigen Gemeinderat erlassen.
2. Gemeindliche Verkehrsanordnungen bedürfen der Genehmigung der Sicherheitsdirektion.