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751.21 CH-ZG

§ 5 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation - Dauernde Verkehrsanordnungen

Verkehrsanordnungen
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§ 5 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation · Dauernde Verkehrsanordnungen

1. Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs gemäss Art. 3 SVG werden nach Anhören der Baudirektion und der betroffenen Gemeinde an Kantonsstrassen von der Sicherheitsdirektion, an Gemeindestrassen vom zuständigen Gemeinderat erlassen.

2. Gemeindliche Verkehrsanordnungen bedürfen der Genehmigung der Sicherheitsdirektion.

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