§ 4 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation - Strassenverkehrsamt
§ 4 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation · Strassenverkehrsamt
1. Das Strassenverkehrsamt führt die Kontrolle über die Motorfahrzeuge einschliesslich ihrer Anhänger im Sinne der Bundesgesetzgebung im Strassenverkehr und vollzieht die dazugehörigen Erlasse, soweit nicht eine andere Amtsstelle zuständig ist.
2. Dem Strassenverkehrsamt obliegen insbesondere folgende Aufgaben
1. die Erhebung von Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und die Buchführung darüber;
2. die Prüfung der Motorfahrzeuge und der Führer;
3. die Ausstellung der Lernfahr-, Führer- und Fahrzeugausweise sowie der Spezialbewilligungen wie Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, soweit keine andere Amtsstelle zuständig ist (§§ 10 bis 14);
4. die Abgabe der Schilder und Kennzeichen;
5. * ...
6. * die Ernennung der Vertrauensärzte gemäss Art. 11a und 27 Abs. 1 Bst. a und c der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) sowie der zu Untersuchungen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. b berechtigten behandelnden Ärzte im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt;
7. * die Abgabe von Parkkarten für gehbehinderte Personen gemäss Art. 20a VRV.