751.21
CH-ZG
§ 26 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
Schlussbestimmungen
§ 26 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Verordnungen über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr und die Strassensignalisation vom 20. August 1954 sowie der Regierungsratsbeschluss betreffend Verkehr mit Lastwagen, Anhängern und Traktoren an Sonn- und allgemeinen Feiertagen vom 24. Dezember 1936 aufgehoben.
3. Die Verordnung ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu publizieren.