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751.21 CH-ZG

§ 26 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation

Schlussbestimmungen
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§ 26 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Verordnungen über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr und die Strassensignalisation vom 20. August 1954 sowie der Regierungsratsbeschluss betreffend Verkehr mit Lastwagen, Anhängern und Traktoren an Sonn- und allgemeinen Feiertagen vom 24. Dezember 1936 aufgehoben.

3. Die Verordnung ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu publizieren.

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