Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.21 CH-ZG

§ 25 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation

Strafbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation

1. Wer die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Vorschriften oder Verfügungen übertritt, wer insbesondere das Verbot betreffend die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege missachtet, wird, falls auf die Tat nicht eine bundesrechtliche Strafbestimmung anwendbar ist, gemäss Übertretungsstrafgesetz bestraft.

← § 24 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation Aufsichtsbehörde § 26 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →