751.21
CH-ZG
§ 25 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
Strafbestimmungen
§ 25 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
1. Wer die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Vorschriften oder Verfügungen übertritt, wer insbesondere das Verbot betreffend die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege missachtet, wird, falls auf die Tat nicht eine bundesrechtliche Strafbestimmung anwendbar ist, gemäss Übertretungsstrafgesetz bestraft.