Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.21 CH-ZG

§ 24 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation - Einsprache

Beschwerderecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation · Einsprache

1. Einsprachen gemäss Art. 106 SSV können bei der Sicherheitsdirektion erhoben werden.

2. Entscheide über Einsprachen können innert 30 Tagen seit der Mitteilung an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

← § 22 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation Aufsichtsbehörde § 25 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →