751.21
CH-ZG
§ 24 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation - Einsprache
Beschwerderecht
§ 24 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation · Einsprache
1. Einsprachen gemäss Art. 106 SSV können bei der Sicherheitsdirektion erhoben werden.
2. Entscheide über Einsprachen können innert 30 Tagen seit der Mitteilung an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.