Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.21 CH-ZG

§ 21 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation - Verkehrsflächen in privatem Eigentum

Strassensignalisationen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation · Verkehrsflächen in privatem Eigentum

1. Zur Signalisation auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer gemäss Art. 113 SSV ist der Gemeinderat zuständig.

2. Zur Signalisation privater Strassen privater Eigentümer sowie von Privatwegen und anderem Privatareal ist der Zivilweg zu beschreiten.

3. Auf Einmündungen von Privatstrassen und Wegen, die nur privater Benützung dienen, in öffentliche Verkehrsflächen kann die für die Signalisation zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

4. Private Eigentümer von Parkplätzen dürfen das Signal «Parkieren gestattet» gemäss Art. 104 Abs. 5 SSV aufstellen und den Namen des Betriebes, jedoch keine Reklamen beifügen.

← § 20 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation Aufsichtsbehörde § 22 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →