751.21
CH-ZG
§ 21 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation - Verkehrsflächen in privatem Eigentum
Strassensignalisationen
§ 21 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation · Verkehrsflächen in privatem Eigentum
1. Zur Signalisation auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer gemäss Art. 113 SSV ist der Gemeinderat zuständig.
2. Zur Signalisation privater Strassen privater Eigentümer sowie von Privatwegen und anderem Privatareal ist der Zivilweg zu beschreiten.
3. Auf Einmündungen von Privatstrassen und Wegen, die nur privater Benützung dienen, in öffentliche Verkehrsflächen kann die für die Signalisation zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.
4. Private Eigentümer von Parkplätzen dürfen das Signal «Parkieren gestattet» gemäss Art. 104 Abs. 5 SSV aufstellen und den Namen des Betriebes, jedoch keine Reklamen beifügen.