751.21
CH-ZG
§ 20 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation - Aufstellen der Signale
Strassensignalisationen
§ 20 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation · Aufstellen der Signale
1. Die für die Strassensignalisation zuständige Behörde sorgt für die Anschaffung, die Aufstellung und den Unterhalt der Signale.
2. Im Bereich der Kantonsstrassen wird diese Aufgabe der Baudirektion übertragen.
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