§ 2 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation - Zuger Polizei
§ 2 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation · Zuger Polizei
1. Die Zuger Polizei überwacht und regelt den Verkehr auf öffentlichen Strassen und Plätzen; sie übt die Funktion der Verkehrspolizei nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der entsprechenden Vollzugsvorschriften aus.
2. Der Zuger Polizei obliegen insbesondere folgende Aufgaben
1. die Kontrolle der Ausweise (Art. 10 SVG);
2. * die Kontrolle der Fahrzeuge aller Art auf ihre vorschriftsgemässe Ausrüstung und Fahrtauglichkeit nach den Vorschriften der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS);
3. * der vorläufige Entzug der Ausweise und die Sicherstellung der Fahrzeuge in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 54 SVG; Art. 31f. SKV);
4. * die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführenden nach den Vorschriften der Chauffeurverordnung (ARV1);
5. die Führung der Strafkontrolle;
6. * ...
7. die Kontrolle über die Strassensignalisation in Zusammenarbeit mit der Baudirektion;
8. * der Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV).