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751.21 CH-ZG

§ 17 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation - Anordnung von Verkehrsunterricht

Administrativmassnahmen
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§ 17 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation · Anordnung von Verkehrsunterricht

1. Das Strassenverkehrsamt entscheidet über die Anordnung des Verkehrsunterrichtes gemäss Art. 40 VZV für Verkehrsteilnehmende, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben.

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