751.21
CH-ZG
§ 16 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation - Anordnung von Fahrverboten
Administrativmassnahmen
§ 16 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation · Anordnung von Fahrverboten
1. Über die Anordnung von Fahrverboten für Fahrräder, Motorfahrräder und andere Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, sowie für Tierfuhrwerke entscheidet das Strassenverkehrsamt.