Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.21 CH-ZG

§ 16 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation - Anordnung von Fahrverboten

Administrativmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation · Anordnung von Fahrverboten

1. Über die Anordnung von Fahrverboten für Fahrräder, Motorfahrräder und andere Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, sowie für Tierfuhrwerke entscheidet das Strassenverkehrsamt.

← § 15 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation Aufsichtsbehörde § 17 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →