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751.21 CH-ZG

§ 14 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation - Anordnung der Blutprobe

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§ 14 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation · Anordnung der Blutprobe

1. Die Anordnung von Untersuchungen bei Fahrunfähigkeit gemäss Art. 55 SVG obliegt nach den Vorschriften von Art. 10 ff. SKV, § 52 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), § 10 Abs. 3 Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA) sowie den Dienstvorschriften der Zuger Polizei den Polizeifunktionärinnen und -funktionären, die durch das Obergericht dazu ermächtigt sind.

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