§ 13 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation - Strassenreklamen
§ 13 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation · Strassenreklamen
1. Der Gemeinderat erteilt die Bewilligung für Strassenreklamen im Bereich von Kantons- und Gemeindestrassen. Vorbehalten bleibt die baurechtliche Zustimmung des Kantons für Strassenreklamen ausserhalb der Bauzone.
1. * ...
2. * ...
2. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des PBG[18]. Bei dauernden Strassenreklamen im Bereich von Kantonsstrassen hat der Gemeinderat vorgängig eine Stellungnahme der kantonalen Koordinationsstelle einzuholen.
3. Über temporäre Strassenreklamen an Kantonsstrassen entscheidet der Gemeinderat in eigener Zuständigkeit. Er kann diese Befugnis an eine untere Verwaltungsstelle delegieren.
4. Die jeweils zuständige Behörde führt in ihrem Zuständigkeitsbereich die Aufsicht über das Reklamewesen. Sie verfügt unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB die Entfernung unzulässiger Strassenreklamen und lässt sie nötigenfalls auf Kosten derjenigen Person entfernen, die sie aufgestellt oder veranlasst hat.