751.21
CH-ZG
§ 12 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation - Vorzeitige Erteilung des Führerausweises für Motorfahrräder
Besondere Bewilligungen
§ 12 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation · Vorzeitige Erteilung des Führerausweises für Motorfahrräder
1. Über die Erteilung des Führerausweises für Motorfahrräder an Jugendliche vor Erreichung des 14. Altersjahres gemäss Art. 28 Abs. 2 VZV entscheidet das Strassenverkehrsamt.