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751.21 CH-ZG

§ 12 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation - Vorzeitige Erteilung des Führerausweises für Motorfahrräder

Besondere Bewilligungen
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§ 12 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation · Vorzeitige Erteilung des Führerausweises für Motorfahrräder

1. Über die Erteilung des Führerausweises für Motorfahrräder an Jugendliche vor Erreichung des 14. Altersjahres gemäss Art. 28 Abs. 2 VZV entscheidet das Strassenverkehrsamt.

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