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751.21 CH-ZG

§ 11 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation - Versuchsfahrten

Besondere Bewilligungen
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§ 11 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation · Versuchsfahrten

1. Die Bewilligung für Versuchsfahrten gemäss Art. 53 SVG auf Kantons- und Gemeindestrassen erteilt die Zuger Polizei, auf Gemeindestrassen der Gemeinderat.

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