751.21
CH-ZG
§ 11 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation - Versuchsfahrten
Besondere Bewilligungen
§ 11 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation · Versuchsfahrten
1. Die Bewilligung für Versuchsfahrten gemäss Art. 53 SVG auf Kantons- und Gemeindestrassen erteilt die Zuger Polizei, auf Gemeindestrassen der Gemeinderat.