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751.21 CH-ZG

§ 10 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation - Veranstaltungen

Besondere Bewilligungen
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§ 10 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation · Veranstaltungen

1. Die Zuger Polizei erteilt die Bewilligung

1. * für motor- und radsportliche Veranstaltungen gemäss Art. 52 SVG und den bundesrechtlichen Vollzugsvorschriften;

2. * zur Benützung der Kantonsstrassen für die übrigen Veranstaltungen, soweit Verkehrsanordnungen und Umleitungen damit verbunden sind.

2. Bedingen Veranstaltungen gemäss Abs. 1 die Benützung von Gemeindestrassen, ist vorgängig die Zustimmung des Gemeinderats einzuholen.

3. Der Gemeinderat erteilt die Bewilligung für die übrigen Veranstaltungen auf Gemeindestrassen.

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