751.21
CH-ZG
§ 10 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation - Veranstaltungen
Besondere Bewilligungen
§ 10 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation · Veranstaltungen
1. Die Zuger Polizei erteilt die Bewilligung
1. * für motor- und radsportliche Veranstaltungen gemäss Art. 52 SVG und den bundesrechtlichen Vollzugsvorschriften;
2. * zur Benützung der Kantonsstrassen für die übrigen Veranstaltungen, soweit Verkehrsanordnungen und Umleitungen damit verbunden sind.
2. Bedingen Veranstaltungen gemäss Abs. 1 die Benützung von Gemeindestrassen, ist vorgängig die Zustimmung des Gemeinderats einzuholen.
3. Der Gemeinderat erteilt die Bewilligung für die übrigen Veranstaltungen auf Gemeindestrassen.