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751.21 CH-ZG

§ 1 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation - Aufsichtsbehörde

Organe und Zuständigkeit
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§ 1 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation · Aufsichtsbehörde

1. Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug der Vorschriften über den Strassenverkehr und über die Erhebung der Steuern und Gebühren aus.

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