751.162
CH-ZG
§ 4 Vertrag zwischen dem Kanton und der Einwohnergemeinde Zug über die Kanalisation in der Baarerstrasse
§ 4 Vertrag zwischen dem Kanton und der Einwohnergemeinde Zug über die Kanalisation in der Baarerstrasse
1. Dem Kanton Zug wird das Recht eingeräumt, sämtliche Strassenwasser aus jedem zukünftigen Ausbau der Kantonsstrasse zwischen Bundesplatz und bis 150 m nördlich der Stadtgrenze, sowie von allfälligen kantonalen Anschluss- oder Entlastungsstrassen auf dieser Strecke von Fahrbahn, Trottoirs und Radfahrerwegen, soweit sich solche im Gebiet der Stadtgemeinde Zug befinden, unentgeltlich in die Kanäle gemäss § 1 einzuleiten.