751.161
CH-ZG
§ 9 Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm-Kanalisation und Weiterführung der Dorf- und Bahndamm-Kanalisation in die Lorze
Anschluss-Bedingungen
§ 9 Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm-Kanalisation und Weiterführung der Dorf- und Bahndamm-Kanalisation in die Lorze
1. Wird seitens eines Dritten beabsichtigt, eine Leitung unmittelbar an die dem Kanton gehörende Dorfbach- oder Marktgass-Kanalisation anzuschliessen, so hat der Ersteller der Leitung den Anschluss beim Einwohnerrat anzumelden. Dieser macht hievon der kantonalen Baudirektion Mitteilung. Der Anmeldung und Mitteilung an die Baudirektion ist eine Skizze über den vorgesehenen Anschluss beizufügen. Der Anschluss darf vom Einwohnerrat erst bewilligt werden, wenn die kantonale Baudirektion demselben zugestimmt hat.
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Eigentum und Unterhalt der Leitungen
§ 10 Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm-Kanalisation und Weiterführung der Dorf- und Bahndamm-Kanalisation in die Lorze →