Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.141 CH-ZG

§ 9 Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW) - Lichte Höhen sowie Tragfähigkeit von Strassen und Brücken bei Versorgungsrouten

Besondere strassenbaupolizeiliche Vorschriften
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§ 9 V GSW · Lichte Höhen sowie Tragfähigkeit von Strassen und Brücken bei Versorgungsrouten

1. Die Baudirektion entscheidet über lichte Höhen sowie die Tragfähigkeit von Strassen und Brücken bei Versorgungsrouten, welche Ausnahmetransporten dienen können.

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