751.141
CH-ZG
§ 9 Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW) - Lichte Höhen sowie Tragfähigkeit von Strassen und Brücken bei Versorgungsrouten
Besondere strassenbaupolizeiliche Vorschriften
§ 9 V GSW · Lichte Höhen sowie Tragfähigkeit von Strassen und Brücken bei Versorgungsrouten
1. Die Baudirektion entscheidet über lichte Höhen sowie die Tragfähigkeit von Strassen und Brücken bei Versorgungsrouten, welche Ausnahmetransporten dienen können.