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751.141 CH-ZG

§ 8 Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW) - Lichte Höhen

Besondere strassenbaupolizeiliche Vorschriften
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§ 8 V GSW · Lichte Höhen

1. Die lichte Höhe über Kantons- und Gemeindestrassen muss gemessen ab Fahrbahn mindestens 4,5 m, über separat geführten Radstrecken und über Trottoirs mindestens 3 m betragen.

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