Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.141 CH-ZG

§ 7 Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW) - Regeln der Technik

Besondere strassenbaupolizeiliche Vorschriften
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§ 7 V GSW · Regeln der Technik

1. Als Regeln der Technik sind im Interesse der Verkehrssicherheit die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) für den Bau, Unterhalt und Signalisation sowie die Markierung von Strassen und Wegen wegleitend.

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